Amtsgericht Frankfurt vom 10.03.2022, Az. 31 C 3377/21 (83) (83)
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.
Der Beklagte wurde wegen des widerrechtlichen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse vorgerichtlich abgemahnt. Hierauf gab er an die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Auf seinem Computer habe sich keine Tauschbörsensoftware befunden, zudem sei der PC ausgeschaltet gewesen.
Da die Ansprüche außergerichtlich nicht erfüllt wurden, wurde gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 € sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhoben.
Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben da der Vortrag des Beklagten nicht geeignet war, die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen:
„Der Beklagte hat bestritten, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Allein dies vermag es jedoch nicht, die täterschaftliche Vermutung zu erschüttern. Wer alternativ als Täter ernsthaft in Betracht kommt, hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Ferner hat der Beklagte nicht hinreichend konkret nau vorgetragen, inwiefern ge- bzw. mit welchem konkreten Ergebnis er nach Kenntnis der Abmahnung und nach Eingang der finalen Klageschrift alles Mögliche unternommen haben will, um den wahren Täter der Urheberrechtsverletzungen zu ermitteln.
Der Beklagte hat lediglich pauschal seine Täterschaft bestritten. Kommt der Anschlussinhaber wie hier der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, so muss zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung der Gegenbeweis erbracht werden. Vorliegend fehlt es jedoch an einem konkreten und darüber hinaus auch tauglichen Beweisangebot.“
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.