Amtsgericht München vom 22.02.2023, Az 261 C 17230/22
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
In einem Tauschbörsen-Verfahren hatte der Beklagte seine eigene Täterschaft bestritten. Er verwies darauf, dass alle seine Familienmitglieder grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Wer oder ob ein Mitglied seiner Familie Täter der Rechtsverletzung sei könne er trotz Nachforschungen nicht sagen. Als einziges Endgerät mit welchem die Rechtsverletzung begangen worden sein könnte, ziehe er jedoch das Notebook seines ältesten Sohnes in Betracht. Es wäre möglich, dass einer der beiden Söhne die Rechtsverletzung mittels diesem begangen habe. Seine Frau sowie seine Tochter schließe er selbst als Täter aus.
Das Amtsgericht München erachtet den Vortrag des Beklagten nicht als ausreichend und gab der Klage der Rechteinhaberin in vollem Umfang und Höhe statt.
Es bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese greife auch, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wird – wie auch in Familien. Die Behauptung Dritte hätten die theoretische Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt genügte nicht.
Insbesondere daher konkret vorgetragen werden, welche Person nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten sowie ihrem Nutzerverhalten und auch in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit hatte die Rechtsverletzung zu begehen. Dazu gehört auch der Vortrag, wer konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss genommen hat. Vorliegend hat die Beklagtenseite jedoch nicht einmal vorgetragen, wer im Besitz des Notebooks war oder ob der jüngere Sohn überhaupt das Passwort zu dem Notebook kannte. Der Vortrag geht daher nicht über die bloße theoretische Möglichkeit der Täterschaft einer der Söhne hinaus.
Der Beklagte ist daher seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hatte das Gericht keine Bedenken. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.