Amtsgericht Mannheim vom 07.12.2022, Az. U 10 C 3550/22
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
In dem Verfahren hatte der Beklagte seine eigene Täterschaft pauschal abgestritten. Er habe sich zum Verletzungszeitpunkt im Tiefschlaf befunden. Der Beklagte hätte zudem Besuch von mehreren Personen gehabt, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Er habe diese zu der Rechtsverletzung befragt, jedoch hätte niemand die Tat eingeräumt.
Das Amtsgericht Mannheim erachtete den allgemein gehaltenen Sachvortrag des Beklagten als unzureichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Zur Erfüllung dieser hätte der Beklagte u.a. darlegen müssen,
„wer in dem fraglichen Zeitraum als möglicher Nutzer des streitgegenständlichen Internetanschlusses ermittelbar ist“ und „ob diese Personen zu der behaupteten Rechtsverletzung befragt wurden und welche Angaben diese zu einer etwaigen Täterschaft gemacht haben.“
Dies hat der Beklagte nicht hinreichend getan. So war lediglich eine reine theoretische Nutzungsmöglichkeit vorgetragen. Auch das Berufen auf etwaige – vermeintliche – Erinnerungslücken der Besucher in Bezug auf die Rechtsverletzung hielt das Amtsgericht nicht für entscheidungserheblich. Eine ernsthafte Alternative zur vermuteten Täterschaft des Beklagten konnte das Amtsgericht somit nicht feststellen.
Gegen die Berechnungsmethode des geltend gemachten Schadenersatzes hatte das Gericht keinerlei Bedenken:
„Zutreffend kann auf Basis des von der Klägerseite zugrunde gelegten Modells der Lizenzanalogie der Schadensersatz abgerechnet werden.“
Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.