Amtsgericht Düsseldorf vom 05.05.2022, Az. 10 C 135/20
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
In dem Verfahren hatte der Beklagte sich in der Sache auf weitgehend pauschales Bestreiten seiner eigene Täterschaft sowie der zugrunde liegenden Ermittlungen seines Anschlusses beschränkt. Ein ermittelter Zeitraum von 36 Sekunden reiche schon nicht, um einen ganzen Film herunterzuladen.
Das Amtsgericht Düsseldorf erachtete diesen Sachvortrag des Beklagten nicht als ausreichend.
Was das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse sowie deren Zuordnung zum Anschluss des Beklagten durch den Provider betreffe, so bestünden vor dem Hintergrund der vorliegenden Mehrfachermittlung keine Zweifel. Auch arbeite die eingesetzte Ermittlungssoftware gerichtsbekannt zuverlässig. Der Einwand des Beklagten, es könnten im ermittelten Zeitraum allenfalls Teile des urheberrechtlich geschützten Werks heruntergeladen worden sein, verfange nicht, da auch das Angebot derartiger Teile bereits eine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen worden sei, auch deren Täter ist. Dies gelte auch für regelmäßig von mehreren Personen genutzte Anschlüsse. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter sei allerdings anzunehmen, wenn der Anschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; dann treffe den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Erfülle er diese, sei es wiederum Sache der Anspruchstellerin, die für eine Täterschaft des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Der Beklagte sei dieser sekundären Darlegungslast jedoch nicht ausreichend nachgekommen, da er weder konkreten Vortrag zu der eigenen inhaltlichen Nutzung des Anschlusses noch zu etwaigen Dritten, die den Anschluss zu den Tatzeitpunkten genutzt haben, in das Verfahren eingebracht habe. Er sei daher als Täter der Urheberrechtsverletzung zu behandeln.
Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes hatte das Gericht unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in derartigen Fällen keine Bedenken.
Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.