Landgericht Berlin vom 07.05.2021, Az 15 S 28/18
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte einen Anschlussinhaber wegen der Verletzung eines Filmwerkes in einer Internettauschbörse zur Zahlung eines lizenzanalogen Schadensersatzes von EUR 1.000,00 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 215,00 verurteilt. Die Beklagtenseite wandte sich mit der Berufung gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Im Berufungsverfahren hat sich das Landgericht Berlin ausführlich mit der Höhe des geltend gemachten und zugesprochenen Schadensersatzes auseinandergesetzt und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Berufung der Beklagtenseite wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Landgericht hat dabei zutreffend ausgeführt, dass die Beklagtenseite, ein privater Tauschbörsennutzer, nicht erfolgreich einwenden kann, sie hätte „keinen erheblichen Betrag für eine entsprechende Lizenz” bezahlt. Ein Rechtsverletzer darf nicht bessergestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer.
Auch ist bei der Schadensschätzung nicht erheblich, „wie viele Personen zur Tatzeit tatsächlich an der Tauschbörse aktiv waren”. Vielmehr ist auf das Angebot zum Download abzustellen und dabei „die besondere Gefahr der Tauschbörse” zu berücksichtigen.
Das Landgericht Berlin hat daher die Würdigung wie folgt zusammengefasst:
„Festzuhalten bleibt danach, dass der Schaden der Klägerin mit mindestens 1.000,00 € zu schätzen ist, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist.”
Auch die Höhe der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten wurde vom Landgericht bestätigt.