Amtsgericht Halle vom 20.04.2022, Az. 104 C 2718/19
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen
Der Beklagte hatte die eigene Tatbegehung mit dem Hinweis darauf bestritten, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht im Haushalt befunden habe. Ferner führte der Beklagte an, es hätten sich lediglich zwei ukrainische Besucher in seiner Wohnung aufgehalten, die selbständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben sollen. Die Wohnung habe er über „Airbnb“ an diese vermietet. Ein Versuch der Kontaktaufnahme mit den Besuchern sei erfolglos geblieben.
Das Gericht hat zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adressen Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Nach glaubhafter Darstellung des Zeugen blieben für das Gericht keine Zweifel an der Tatsache, dass unter den ermittelten IP-Adressen das streitgegenständliche Musikwerk zum Download bereitgehalten wurde.
In seiner Begründung führt das Gericht zudem aus, die Beklagtenseite sei der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Gericht habe erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt des Vortrags des Beklagten, da schwer nachvollziehbar sei, warum ein deutscher Tonträger Gegenstand einer Urheberrechtsverletzung von ukrainischen Staatsbürgern gewesen sein solle. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags fehle es jedenfalls an einer konkreten Darstellung der den Anschlussinhaber treffenden „Aufklärungslast“.
Auch die Berechnung des Schadensersatzanspruchs mittels der Methode der Lizenzanalogie erachtete das Gericht für zulässig und führte insbesondere zur Schätzung der Schadenshöhe aus:
„Bei dem hier gegenständlichen Tonwerk handelt es sich um eine Vielzahl stark nachgefragte[r] Musikstück, welche von einem Internationalen Spitzeninterpreten wiedergegeben wurde. Die illegale Verbreitung dieser Musikstücke auf einer Tauschbörse war daher in ganz erheblichem Maße geeignet, die Einnahmen der Klägerin aus der Lizenzvergabe (…) zu schmälern. (….) Schadensersatz i.H.v. 1000 € ist daher für die Eingriffe in die streitgegenständlichen Nutzungsrechte angemessen.“
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten im Ergebnis antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.