Amtsgericht Traunstein vom 20.10.2022, Az. 319 C 346/22
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
Die Beklagtenseite hatte die eigene Täterschaft bestritten und behauptet, ihren Internetanschluss bereits vor dem festgestellten Tatzeitraum gekündigt zu haben. Als Nachweis dieser Behauptung legte die Beklagtenseite ein Kündigungsschreiben vor. Einen neuen Internetanschluss soll die Beklagtenseite nach eigenen Angaben, erst ca. 10 Monate nach dem Tatzeitraum gehabt haben. Auch dies versuchte die Beklagtenseite mit einem Auftragsschreiben nachzuweisen. Zudem verteidigte sich die Beklagtenseite mit den Aussagen, keinen Computer zu besitzen und während der Rechtsverletzung in der Arbeit gewesen zu sein. Sie war damit der Ansicht, nicht für die streitgegenständliche Rechtsverletzung haften zu müssen.
Das Amtsgericht Traunstein gab der Klage der Rechteinhaberin vollumfänglich statt.
Nach Auffassung des Gerichts ist es dem Beklagten
„nicht gelungen, die gegen ihn als Anschlussinhaber tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft zu widerlegen. Konkrete Anhaltspunkte wurden weder dafür vorgetragen noch bewiesen, die ernsthaft darauf schließen ließen, dass alleine ein Dritter und nicht auch der Beklagte selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.“
Insbesondere waren nach Einschätzung des Gerichts die vorgelegten Nachweise unzureichend und lückenhaft. Zudem war die vorgetragene arbeitsbedingte Abwesenheit nicht geeignet, „die Täterschaft des Beklagten ernsthaft in Zweifel zu ziehen“.
Denn für die Täterschaft ist eine Anwesenheit zuhause zum Tatzeitpunkt keine Voraussetzung. Außerdem ist der Beklagte seiner Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass ein alternativer Geschehensablauf nicht vorgetragen wurde und somit keine andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.
Im Übrigen bestritt die Beklagtenseite die Zuordnung der IP-Adresse.
Im Ergebnis erachtete es das Amtsgericht Traunstein allerdings aufgrund der zweifachen Zuordnung der IP-Adresse als fernliegend, „dass es zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein sollte“. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zuordnung sah sich das Amtsgericht Traunstein nicht veranlasst.
Folglich stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagtenseite für die streitgegenständliche Rechtsverletzung vollumfänglich haftet.