Amtsgericht Potsdam vom 19.01.2023, Az. 24 C 156/22
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
In einem Tauschbörsen-Verfahren hatte die Beklagtenseite ihre eigene Täterschaft bestritten und unter anderem angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Gäste beherbergt hätte, die sie als freiwillige Helfer über eine Internetplattform empfangen habe. Hierbei hätte es sich um ein rumänisches Paar gehandelt, wobei diesen das Herunterladen von Daten verboten gewesen sei. Auch sei die Beklagtenseite im Monat der Rechtsverletzung von einem Besucher ihres Nachbarn nach ihrem Passwort gefragt worden, weil der Strom ausgefallen sei.
Das Amtsgericht Potsdam erachtet den Vortrag der Beklagtenseite als nicht ausreichend und gab der Klage der Rechteinhabern in vollem Umfang statt.
Wird über einen Internetanschluss (IP-Adresse) eine Rechtsverletzung begangen, so gilt in diesem Fall eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers.
Diese tatsächliche Vermutung kann dann ausgeschlossen werden, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Darlegungslast, in dem es ihm obliegt vorzutragen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter oder Täter in der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen hinsichtlich der Rechtsverletzung verpflichtet.
Der sekundären Darlegungslast ist allerdings erst dann Genüge getan, wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche andere Person mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dieser Vortrag muss plausibel und nachvollziehbar sein.
Der Hinweis auf eine mögliche Täterschaft der Gäste oder des Besuchers des Nachbarn genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzungen jedoch nicht. Zudem müssen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast auch Namen und Anschriften der Dritten genannt werden, um diese hinreichend zu individualisieren. Ansonsten könnte sich ein Anschlussinhaber der Haftung allein dadurch entziehen, dass er lediglich (Phantasie-)Personen nennt, die den Anschluss vermeintlich nutzen könnten.
Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast damit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hatte das Gericht keine Bedenken.
Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.