Amtsgericht Frankfurt am Main vom 05.07.2022, Az. 30 C 225/22 (32)
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
In dem Verfahren hatte die Beklagtenseite die Tatbegehung lediglich damit abgestritten, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt im Ausland befunden. Zudem seien die im Haushalt lebenden Kinder ebenfalls nicht zu Hause gewesen. Die Beklagtenseite wendete daher ein, dass der streitgegenständliche Anschluss nur illegal und weder mit Kenntnis noch mit Zustimmung der Beklagtenseiten genutzt worden sei, um illegal an die Downloads der beiden streitgegenständlichen Dateien zu gelangen. Zudem wurden die Ermittlungen ohne Nennung konkreter Fehlerquellen bestritten.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Anschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsverfolgungskosten sowie der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.
In seiner Begründung führt das Gericht zu den Ermittlungen aus, dass nicht konkret dargelegt wurde, weshalb die Ermittlungen fehlerhaft seien und daher die die Ergebnisse der Ermittlungen zutreffend sind:
„Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Ermittlungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass die streitgegenständlichen Filmwerke am […] in der Zeit von […] bis […] Uhr und […] bis […] Uhr unter der Beklagten zu dieser Zeit zugeordneten IP-Adresse zum Herunterladen angeboten worden sind. Die Klägerin hat im Einzelnen nicht dargetan, dass und inwiefern das durchgeführte Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall fehlerhaft gewesen sein könnte.“
Das Amtsgericht begründet sodann weiter, dass die Behauptung nicht genügt, da auch ein Werk in Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellte werden kann. Der pauschale Einwand des Hackerangriffes ist zudem unsubstantiiert und genügt nicht der sekundären Darlegungslast.
„Die pauschale Behauptung, Opfer eines Hackerangriffs geworden zu sein, stellt sich als unsubstanttiert dar und genügt der sekundären Darlegungslast nicht. Die Täterschaft eines Anschlussinhabers entfällt nicht durch eine etwaige Abwesenheit zur Tatzeit. Zuvor heruntergeladenen Dateien können über ein mit dem Internet verbundenes Endgerät auch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellt werden.“