Amtsgericht Charlottenburg vom 24.02.2022, Az 218 C 158/21
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
Die Beklagtenseite, die Mitbetreiberin einer Pension war, wurde vom Amtsgericht Charlottenburg zur Zahlung eines Schadensersatzes von EUR 1.000,00 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von EUR 215,00 wegen Verletzung eines Werkes über eine Internettauschbörse verurteilt.
Die Beklagtenseite verteidigte sich im Rahmen des Verfahrens unter anderem damit, dass sie für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei, da sie eine Pension betreiben würde, in welches sie Wohnungen auch kurzfristig an Touristen vermiete. Hierfür würde sie ein offenes WLAN betreiben, welches in den Wohnungen sowie durch die weiteren Nachbarn nutzbar wäre.
Zunächst stellte das Amtsgericht Charlottenburg eindrücklich fest, dass die sekundäre Darlegungslast der Beklagtenseite nicht schon dann endet, wenn sie selbst nach ihrem Sachvortrag die Rechtsverletzung nicht begangen hat, sondern im Gegenteil erst dann beginnt. Vorliegend konnte nach einer Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, “dass der Rechtsverstoß durch die Beklagte begangen worden sein kann”.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast war zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite nicht sämtliche nutzungsberechtigte Personen benannt hatte, so dass diese von der Klägerseite auch nicht als Zeugen benannt werden konnten. Das Amtsgericht Charlottenburg hat daher zutreffend festgehalten:
„Es bleibt aber dabei, dass dem Gericht die Namen und Adressen der Nutzungsberechtigten, die zum Tatzeitpunkt tatsächlich nutzen konnten und als Täter nach ihrem Nutzungsverhalten in Betracht kommen, hätten benannt werden müssen. Das gilt selbst für Gäste, die aus Asien angereist waren.“
Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat daher wieder die tatsächliche Vermutung gegriffen, dass die Beklagtenseite die Rechtsverletzung selbst begangen hat.
Daher hat der Beklagtenseite auch der Verweis auf die Vorschriften des TMG nicht zum Erfolg verholfen:
„Denn das Haftungsprivileg des § 8 TMG betrifft nur die Störerhaftung, nicht aber die hier vorliegende Haftung als Täter.“
Die Beklagte hat hierzu einerseits schon nicht schlüssig dargelegt dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, zudem hätte ihr “für die Voraussetzungen des § 8 TMG” nicht nur die Darlegungslast, sondern auch die Beweislast oblegen.
Die Beklagtenseite wurde daher antragsgemäß verurteilt.