Amtsgericht Bochum vom 16.02.2023, Az. 65 C 386/22
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
Der Beklagte wurde wegen des widerrechtlichen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse vorgerichtlich abgemahnt. Hierauf gab er an, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ihm würden die technischen Kenntnisse für eine derartige Rechtsverletzung fehlen. Der Beklagte trug weiter vor, die Zugangsdaten seines Router auch seinen drei Mitbewohnern zu Verfügung gestellt zu haben. Die Mitbewohner hätten jedoch alle eine persönliche Täterschaft bestritten.
Da die Ansprüche der Klägerseite außergerichtlich nicht erfüllt wurden, wurde gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 € sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhoben.
Das Amtsgericht Bochum gab der Klage vollumfänglich statt, da die gegen den Beklagten als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung durch sein Vorbringen nicht erschüttert werden konnte.
„Der Beklagte hat sich zunachst darauf berufen, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen und wisse auch gar nicht, wie das gehe. Das reine Bestreiten der Täterschaft reicht jedoch nicht, um die gegen den Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Hierauf ist der Beklagte auch mit der Terminsverfügung vom 02.01.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sodann weiter vorgetragen, er habe auch drei Mitmietern im Haus Zugang zu seinem WLAN gewährt. Hieraus ergibt sich, dass er seinen Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen hat.
Unabhängig von einer gerügten Verspätung dieses Vorbringens geht dieses über den Vortrag einer reinen Nutzungsmöglichkeit nicht hinaus. Die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Mitmieter ergibt sich hieraus jedoch nicht. Es ist nicht vorgetragen, wann genau welchen namentlich bezeichneten Personen der Anschluss zur Nutzung überlassen worden ist. Auch ist offen, ob diese Personen oder ggf. weitere Mitbewohner und Nutzer nach ihren individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen die Rechtsverletzung hätten begehen können.“
Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.