Amtsgericht Bielefeld vom 24.02.2022, Az. 42 C 250/21
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
In dem Verfahren hatte der Beklagte seine eigene Täterschaft pauschal abgestritten und auf diverse Familienmitglieder verwiesen, die allesamt selbstständig und regelmäßig – auch zum Tatzeitpunkt – den Internetanschluss genutzt hätten. Der Beklagte habe trotz mehrfacher Befragung seiner Familie bislang nicht ermitteln können, wer zur Tatzeit welches Gerät in welcher Form genutzt habe und tatsächlicher Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Er könne sich eine Täterschaft seiner Kinder oder seines Schwiegersohns vorstellen.
Das Amtsgericht Bielefeld erachtete diesen Sachvortrag des Beklagten nicht als ausreichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliege dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Der Beklagte äußere lediglich Vermutungen hinsichtlich einer möglichen Tatbegehung durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, die Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er trage auch nicht zu deren Nutzerverhalten sowie zu deren Kenntnissen und Fähigkeiten vor. Hierzu sei er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verpflichtet. Bei einer Gesamtwürdigung komme keiner der vom Beklagten genannten weiteren Nutzer nachvollziehbar als Täter der Rechtsverletzung in Betracht. Der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte für die begangene Urheberrechtsverletzung.
Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes hatte das Gericht keinerlei Bedenken: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Ansatz einer Lizenzgebühr in Höhe von EUR 1.000,00 für die streitgegenständliche hochwertige Hollywood-Produktion, die in der aktuellen Verwertungsphase angeboten worden sei, angemessen.
Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.